Wellnessbereich im Bayerischen Wald darf öffnen

Der Wellnessbereich eines Hotels darf auch in Corona-Zeiten genutzt werden, wenn die Hygienevorgaben eingehalten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Regensburg am Freitag entschieden. In einer einstweiligen Anordnung stellte das Gericht fest, dass die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung dem Betrieb eines Innenpools oder einer Sauna «nicht entgegensteht».

Geklagt hatte eine Hotelbetreiberin im Bayerischen Wald, deren Haus sowohl außen als auch innen über einen Wellnessbereich verfügt. Laut Paragraf 11 der Verordnung sind derartige Freizeiteinrichtungen eigentlich geschlossen. Die Hotelbetreiberin wollte ihre Wellnessbereiche aber mit einem Hygieneschutzkonzept öffnen. Das darf sie nun wohl auch.

Das Gericht sah «eine vollständige Betriebsuntersagung der Wellnesseinrichtungen des Hotels als Schutzmaßnahme gegen die Verbreitung des Corona-Virus als nicht erforderlich»an. Zwar sei die Pandemie noch keinesfalls überstanden. «Allerdings hätte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens zu dem Ergebnis kommen müssen, dass auch weniger einschneidende Schutz- und Hygienemaßnahmen geeignet sind, um das mit dem Betrieb von Wellnesseinrichtungen verbundene Infektionsrisiko einzudämmen.»

Abgelehnt wurde dagegen die Öffnung eines Dampfbades und einer Infrarotkabine. Der Beschluss gilt nur für das konkrete Hotel im Bayerischen Wald.