Corona-Lockdown: Was gilt wann und wo?

Bayern geht in den Weihnachts-Lockdown – mit offenem Ende.  Nur an Weihnachten selbst gibt es einige Lockerungen. Was gilt jetzt wo? Antworten auf zentrale Fragen:

Welche Geschäfte haben trotz Lockdown noch offen?

Ausnahmen gibt es für folgende Geschäfte:

  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Lebensmittelhandel/Direktvermarktung
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Reformhäuser
  • Babyfachmärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen
  • Kfz-Werkstätten
  • Fahrradwerkstätten
  • Banken und Sparkassen
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Verkauf von Presseartikeln
  • Tierbedarf und Futtermittel – und der Verkauf von Weihnachtsbäumen
  • Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig

Alle geöffneten Geschäfte dürfen ihr bislang übliches Sortiment anbieten, sie dürfen darüber hinaus allerdings dann keine sonstigen Dinge verkaufen.

Was ist mit Friseuren?

Untersagt werden «Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist». Das gilt für Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios – und eben auch für Friseure. Nur medizinisch notwendige Behandlungen, etwa Physio-, Ergo- und Logotherapien oder Podologie bleiben weiterhin möglich.

Tagsüber gelten Ausgangsbeschränkungen – was bedeutet das?

Damit die Zahl der Kontakte sinkt, gelten auch tagsüber strengere Ausgangsbeschränkungen. Nur mit triftigen Gründen darf dann noch die eigene Wohnung verlassen werden. Dazu zählen neben Wegen zur Arbeit oder zum Arzt auch Einkäufe und die weiterhin erlaubten Treffen mit einem weiteren Hausstand – insgesamt dürfen das aber maximal fünf Personen sein, Kinder bis 14 Jahre nicht mit eingerechnet.

Und nachts gilt nun bayernweit eine Ausgangssperre – was heißt das?

Im Grunde sind dies verschärfte Ausgangsbeschränkungen, mit noch weniger erlaubten Ausnahmen. Nächtliche Ausgangssperre bedeutet in der Definition der Staatsregierung, dass zwischen 21.00 und 05.00 Uhr der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch aus ganz wenigen triftigen Gründen erlaubt ist. Das sind laut Kabinettsbeschluss:

  • Medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle
  • medizinisch unaufschiebbare Behandlungen
  • Weg zur Arbeit
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen
  • Begleitung Sterbender oder «Handlungen zur Versorgung von Tieren» – also das Gassigehen.

Ein Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird teuer: Dafür droht ein Mindestbußgeld von 500 Euro.

Weihnachten darf im kleinen Kreis gefeiert werden – aber was gilt genau?

Das ist ziemlich kompliziert. Grundsätzlich, auch an Weihnachten, gilt ja die Regel: maximal ein weiterer Hausstand, insgesamt fünf Personen, Kinder unter 14 nicht mit eingerechnet. Das gilt für den Freundeskreis auch an Weihnachten. Lediglich im engsten Familienkreis kann die Runde vom 24. bis 26. Dezember etwas größer ausfallen: Dann dürfen zum eigenen Hausstand vier weitere Erwachsene (zuzüglich deren Kinder bis 14) hinzukommen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören laut Kabinett «Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige».

Gilt die nächtliche Ausgangssperre auch an Weihnachten? Kann man also tatsächlich nur bis 21.00 Uhr mit der Familie feiern?

Ja, und zwar auch an Heiligabend, das hat die Staatsregierung am Montag klargestellt. Und genau genommen kann man – je nach Fahrtweg – auch nicht bis 21.00 Uhr zusammen mit anderen feiern, sondern es müssen um 21.00 Uhr schon alle zu Hause sein. Wobei Ministerpräsident Markus Söder (CSU) betonte, wenn man erst um 21.01 Uhr oder um 21.15 Uhr zu Hause sei, dann würden Kontrollen «mit Augenmaß» stattfinden. Und: Anderswo übernachten ist erlaubt. Es darf zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr schlichtweg niemand irgendwo draußen unterwegs sein.

Und was ist mit den Christmetten?

Im Fall regionaler Ausgangssperren in Hotspots war eine Ausnahme für Gottesdienste an Heiligabend vorgesehen. Jetzt, da die Ausgangssperre landesweit gilt, soll diese Ausnahme entfallen. Es wäre gut, wenn die Gottesdienste so geplant würden, «dass die Menschen um 21.00 Uhr wieder zu Hause sein könnten», sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) nach der Kabinettssitzung. Er kündigte an, dass die Staatsregierung darüber nun mit den Kirchen sprechen werde. In der Praxis würde dies bedeuten, dass etwa Christmetten deutlich vorverlegt werden müssen, da sie traditionell erst um Mitternacht, in vielen Pfarrgemeinden auch schon um 22.00 oder 23.00 Uhr beginnen.

Ab wann und wie lange bleiben die Schulen und Kitas geschlossen?

Von Mittwoch an sind alle Schulen, Kindergärten, Kitas und andere Kinderbetreuungseinrichtungen dicht. In den Schulen wird auf «Distanzlernen» umgestellt – teils als angeleitetes, aber eigenständiges Lernen von zu Hause aus, teils auch als Distanzunterricht etwa per Video-Konferenzen. Klar ist, dass sowohl Schulen als auch Kitas bis zum 10. Januar zu bleiben – man muss aber sagen: mindestens. Ob und wann welche Einrichtungen wieder öffnen, wird von der weiteren Entwicklung der Corona-Zahlen abhängen. Denkbar wäre beispielsweise eine schrittweise Öffnung wie nach dem ersten Lockdown im Frühjahr – mit Vorrang etwa für Abschlussklassen. Übrigens: Auch Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten, ebenso die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Wer hat Anrecht auf Notbetreuung und wie sind die Bedingungen?

Kultusminister Michael Piazolo (Freie Wähler) und Sozialministerin Carolina Trautner (CSU) haben großzügige Regelungen angekündigt. Es ist also nicht so wie im Frühjahr, als anfangs nur bestimmte Berufsgruppen ein Anrecht auf Notbetreuung ihrer Kinder hatten. Nun sollen alle Eltern das Angebot in Anspruch nehmen können, «die die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können», sagte Trautner. Auch Kinder, die einen speziellen Betreuungsbedarf haben, Kinder mit Behinderungen oder Kinder, deren Betreuung vom Jugendamt angeordnet ist, sollen demnach weiter betreut werden. An den Schulen gilt das Angebot für Kinder der Jahrgangsstufen eins bis sechs, sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen.

Was gilt an Silvester?

Grundsätzlich gelten die «normalen» Ausgangsbeschränkungen und nachts die Ausgangssperren. Hinzu kommt an Silvester und Neujahr ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Feuerwerk ist verboten. Wer noch Reste hat, kann diese noch abbrennen. Auf «publikumsträchtigen Plätzen» allerdings wird das Böllern verboten – die Orte müssen die Kommunen jeweils festlegen.