Was an Corona-Weihnachten noch erlaubt ist

Die Weihnachtsfeiertage nahen, es soll auch in diesen Corona-Zeiten so besinnlich wie möglich werden. Ärger mit der Polizei wünschen sich wohl die wenigsten. Doch was ist nun eigentlich erlaubt und was nicht? Ein Überblick:

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN AM TAG: Damit die Menschen möglichst wenig andere treffen, gelten tagsüber Ausgangsbeschränkungen. Nur mit triftigen Gründen darf die eigene Wohnung verlassen werden. Dazu zählen neben Wegen zur Arbeit oder zum Arzt auch Einkäufe und die weiterhin erlaubten Treffen mit einem weiteren befreundeten Hausstand – insgesamt dürfen das aber maximal fünf Personen sein, Kinder unter 14 Jahren nicht mit eingerechnet.

AUSGANGSSPERREN ABENDS UND NACHTS: Wer zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr noch im Freien unterwegs ist, braucht einen wirklich triftigen Grund. Joggen ist verboten, Gassigehen nicht. Bei einem medizinischen Notfall dürfen Bayerns Bürger raus, für einen spätabendlichen Besuch bei Freunden nicht – es sei denn, man kommt kurz vor 21.00 Uhr an und übernachtet.

Der Weg zur Arbeit, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und die Begleitung Sterbender sind erlaubt. Keine Ausnahmen gibt es für Gläubige. Gottesdienste sind zwar möglich, allerdings müssen deren Besucher um 21.00 Uhr zu Hause sein. Auf die traditionellen Christmetten spät am Abend oder Mitternachtsmessen muss verzichtet werden. Mindestens 500 Euro Bußgeld sind bei Verstoß gegen die Vorgaben möglich.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Grundsätzlich, auch an Weihnachten, gilt die Regel: maximal ein weiterer Hausstand, insgesamt fünf Personen, Kinder unter 14 nicht mit eingerechnet. Das gilt für den Freundeskreis auch an Weihnachten.

Lediglich im engsten Familienkreis kann die Runde vom 24. bis 26. Dezember etwas größer ausfallen: Dann dürfen zum eigenen Hausstand vier weitere Erwachsene (zuzüglich deren Kinder unter 14) hinzukommen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis zählen dabei Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige.

Politiker appellieren aber seit Tagen, dass man am besten gar keine Verwandten trifft – selbst wenn es erlaubt ist. Denn das heimelige Zusammensitzen im Familienkreis könnte die Infektionsraten besonders nach oben treiben.

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