Maskenpflicht im Freien im Landkreis Neumarkt

Nachdem die Corona-Inzidenz im Landkreis Neumarkt weiterhin über 200 liegt, gelten seit heute nicht nur härtere Maßnahmen, sondern es gibt auch eine teilweise Maskenpflicht im Freien. Folgende Orte sind davon betroffen, so das Landratsamt:

1.1 In der Stadt Freystadt:

  • Marktplatz

1.2 In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

  • Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehend vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
    • Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/ Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
    • Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor

1.3 In der Stadt Parsberg:

  • -Boecale-Straße/ Marktstraße (von der Einmündung Lindlbergstraße/ Hohenfelser Straße bis zur Kreuzung Lupburger Straße/ Alte Seer Straße)
  • -Schrettenbrunner-Straße ab der Kreuzung mit der Marktstraße bis zur Einmündung der Zufahrt zum Rewe-Markt Dr.-Schrettenbrunner-Straße 7
  • Zum Mallersdorfer Grund (zwischen Hohenfelser Straße und Dr. Boecale-Straße)

Zusätzlich ergeht die dringende Empfehlung an alle Schüler, auch auf den Vorplätzen vor Schulen und auf den Wegen von und zur Schule Masken zu tragen, wenn sich ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Schülern nicht wahren lässt.

  1. Die oben unter Nr. 1 genannten Bereiche werden auch als öffentliche Straßen und Plätze im Sinne des § 24 Abs. 3 der 10. BayIfSMV festgelegt, auf denen der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel untersagt ist.
  1. Die Bekanntmachung tritt am 09.12.2020 in Kraft.
  1. Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. veröffentlicht. Die Begründung ist im Amtsgebäude des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 344, nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.

Hinweise:

Die Maskenpflicht gilt für Fußgänger, insbesondere auf dem Gehweg und beim Queren von Fahrbahnen, aber auch bei Benutzung eines Fahrrades, nicht jedoch im Inneren von Kraftfahrzeugen. Die sonstigen Gebote, Verbote und Vorschriften der 10. BayIfSMV bleiben unberührt.