Landkreis Neumarkt konkretisiert Alkoholverbot

Im Landkreis Neumarkt werden folgende öffentliche Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstige öffentliche Orte unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 der 11. BayIfSMV (Alkoholkonsumverbot), in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt:

1.1. In der Stadt Freystadt:

  • Marktplatz

1.2. In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

  • Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße

  • Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)

  • Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor

  • Luitpoldhain (an der Bad- und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)

  • Stadtpark (an der Mühl- und Weiherstraße)

  • ehemaliges Gelände der Landesgartenschau