Landkreis Amberg-Sulzbach: Drei Tage in Folge Inzidenz unter 35

Mitteilung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach:

 

Drei Tage in Folge unter 35

Erleichterungen treten ab Montag, 4. Oktober in Kraft

Amberg-Sulzbach. Im Landkreis Amberg-Sulzbach wurde der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Am Samstag meldete das Robert Koch-Institut einen Inzidenzwert von 25,2 für den Landkreis Amberg-Sulzbach (Donnerstag, 31,1; Freitag 23,3). Damit treten laut einer Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach ab Montag, 4. Oktober 2021 inzidenzabhängige Erleichterungen in Kraft.

Bislang galt die so genannte 3-G-Regel, wonach nur Personen Zugang zu bestimmten geschlossenen Räumen haben, die geimpft, genesen oder getestet sind. Ab Montag bestehen für den Zugang zu geschlossenen Räumen, beispielsweise bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und Fitnessstudios oder Kinos und Museen sowie für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, keine Zugangsbeschränkungen im Sinne der 3-G-Regel.

Sollte der Landkreis Amberg-Sulzbach an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 35 wieder überschreiten, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.

Hier die amtliche Bekanntmachung im Wortlaut:

Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach vom 02.10.2021

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV); Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV im Landkreis Amberg-Sulzbach

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach zur Feststellung des 7-Tage-Inzidenzwerts gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 der 14. BayIfSMV

Aufgrund von § 3 Abs. 6 Satz 1 der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01.09.2021 (14. BayIfSMV; BayMBl. 2021, Nr. 615), die zuletzt durch Verordnung vom 30.09.2021 (BayMBl 2021, Nr. 710) geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) gibt das Landratsamt Amberg-Sulzbach Folgendes bekannt:

Im Landkreis Amberg-Sulzbach wurde der Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner gemäß den vom Robert Koch-Institut veröffentlichen Zahlen an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten:

Donnerstag, 30.09.2021         31,1

Freitag, 01.10.2021                 23,3

Samstag, 02.10.2021               25,2

Hinweise:

  1. Damit gelten gemäß § 3 Abs. 6 Satz 3 der 14. BayIfSMV ab Montag, 04. Oktober 2021, folgende inzidenzabhängige Erleichterungen gemäß der 14.BayIfSMV:

§ 3 Abs. 1 – Geimpft, genesen, getestet (3G)

Für den Zugang zu geschlossenen Räumen

  1. bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktischer Sportausbildung, Fitnessstudios, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und der Erwachsenenbildung, zoologischen und botanischen Gärten, außerdem zu Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffen, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielsplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, und
  2. für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, bestehen keine Zugangsbeschränkungen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV (geimpft, genesen, getestet = 3G).

§ 9 Abs. 2 Satz 3, Krankenhäuser

Für Besucher von Patienten oder Bewohnern in/von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), bestehen keine gesetzlichen Zugangsbeschränkungen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV (geimpft, genesen, getestet = 3G).

§ 11 Beherbergung

Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 der 14.BayIfSMV nicht vorlegen.

  1. Überschreitet der Landkreis Amberg-Sulzbach an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz von 35 wieder, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes Amberg-Sulzbach. Die vorstehenden Bestimmungen finden dann ab dem übernächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag keine Anwendung mehr.
  2. Die übrigen Vorschriften der 14. BayIfSMV bleiben unberührt.