Datenschützer klären Fragen zur Befreiung von der Maskenpflicht

Wer von der Maskenpflicht befreit ist, muss dies nachweisen können. Was in diesem Nachweis stehen muss und wer diesen kontrollieren darf, haben Bayerns oberste Datenschützer in einem gemeinsamen Papier neu zusammengefasst. Es geht auch um die Frage, ob der Nachweis gespeichert werden darf, wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Thomas Petri, in München und das Landesamt für Datenschutzaufsicht in Ansbach am Montag mitteilten.

In der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung heißt es: «Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann.» Diese müsse den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.