Böllerverbot auch im Landkreis Neumarkt

Zwar ist Böllern in der Silvesternacht durch die Ausgangssperre außerhalb des eigenen Grundstücks sowieso verboten, trotzdem hat der Landkreis Neumarkt jetzt noch ein offizielles Feuerwerksverbot für bestimmte öffentliche Plätze erlassen. Hintergrund dürfte sein, dass Feuerwerk sonst nicht nur in der Silvesternacht, sondern vom 31.12. bis 01.01. 24 Uhr erlaubt ist. Die Ausgangssperre gilt nur von 21 bis 5 Uhr.

Aus der Bekanntmachung des Landratsamts:
Zusätzlich zu diesem bereits allgemein bestehenden Verbot werden folgende zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, festgelegt, an denen es nach § 5 S. 3 der 11. BayIfSMV untersagt ist, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu führen oder abzubrennen:

2.1. In der Stadt Berching:

  • Reichenauplatz
  • Pettenkoferplatz
  • Bahnhofstraße,
  • -Lorenz-Straße,
  • Johannesbrück

2.2. In der Gemeinde Berngau:

  • Dorfplatz „Am Plan“

2.3 Im Markt Breitenbrunn:

  • Breitenegger Weg zwischen der Einmündung der Hoffeldstraße bis zum Kastanienweg
  • einschließlich Burgruine und Kapelle Breitenegg

2.4 Im Markt Hohenfels:

  • Marktplatz

2.5 In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

  • Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehend vom Unteren Tor (einschließlich Rathausplatz) und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
  • Münsterplatz, Rathausplatz
  • Hallertorstraße; ausgehend von der Einmündung Heugasse bis zum Rathausplatz
  • Grünbaumwirtsgasse; ausgehend von der Einmündung Heugasse bis zum Rathausplatz
  • Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/ Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz), einschließlich Platz nördlich des Anwesens Bahnhofstraße 3
  • Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
  • Theo-Betz-Platz
  • Burg Wolfstein und Umfeld; d.h. Gelände der Burg Wolfstein sowie die Zufahrtsstraße von der Kreisstraße NM4 und daran angrenzende Parkplätze
  • „Krähentisch“: Zwischen Schafhofstraße und Burg Wolfstein gelegener Aussichtspunkt mit angrenzender Wiese (erreichbar vom Parkplatz an der Burg Wolfstein Richtung Süden); siehe auch Luftbild in der Anlage
  • Schafhofstraße zwischen Bürgermeister-Auhuber-Straße und Anwesen Schafhofstraße 39
  • Schafhofstraße und Kantstraße: Kantstraße ab Grundstück mit der Hausnummer neun bis zur Einmündung in die Schafhofstraße, zusätzlich Parkplatz, der an Kantstraße und Schafhofstraße angrenzt und gegenüber dem Berghotel Sammüller liegt sowie Schafhofstraße, soweit sie an diesen Parkplatz angrenzt
  • Am Mariahilfberg: Befestigte Flächen, die an die Klosterkirche Mariahilf angrenzen sowie nördliche Zufahrtsstraßen auf einer Länge von 200 Metern; siehe auch Luftbild in der Anlage
  • Am Höhenberg
  • Wiesen und Wege nördlich des Beckenhofer Weg es ab B299 Richtung Norden bis zum Waldrand; siehe auch Luftbild in der Anlage
  • Residenzplatz

 

2.6 In der Gemeinde Pilsach:

  • Hauptstraße zwischen Einmündung in die B299 und Kreuzung mit der Raiffeisenstraße (Nähe Gasthaus Siegert)

2.7 In der Stadt Velburg:

  • Stadtplatz
  1. Die Festlegungen in dieser Bekanntmachung gelten zeitlich befristet am 31.12.2020 und am 01.01.2021 (d.h. vom 31.12.2020 00:00 Uhr bis zum 01.01.2021 24:00 Uhr).
  2. Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. veröffentlicht. Die Begründung ist im Amtsgebäude des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 344, nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.