3 G Regel ab heute ( 13/09) im Landkreis Cham

Zugang zu geschlossenen Räumen nur für Geimpfte, Genesene und Getestete

Ab Montag, 13. September 2021, tritt im Landkreis Cham die 3G – Regel für den Zugang zu geschlossenen Räumen breitflächig in Kraft. Die 7-Tage-Inzidenz von 35 wurde an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Der Zugang ist nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:

·         öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,

·         Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,

·         der Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten,

·         die Gastronomie und das Beherbergungswesen,

·         die Hochschulen,

·         Tagungen und Kongresse,

·         Bibliotheken und Archive,

·         außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (allerdings nicht betriebsinterne Veranstaltungen, soweit diese dem rein arbeits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen) sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung,

·         zoologische und botanische Gärten,

·         Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen,

·         der touristische Bahn- und Reisebusverkehr,

·         infektiologisch vergleichbare Bereiche sowie

·         körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig in geschlossenen Räumen wie auch im Freien.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber kontrolliert werden.

Welche Bereiche fallen nicht unter 3G?

Nicht unter die o.g. Bereiche fallen insbesondere öffentliche Einrichtungen wie etwa Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden. Weitere Bereichsausnahmen bestehen für den Handel, zu dem im Übrigen auch Märkte zu zählen sind, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, Wahllokale und Eintragungsräume, Gottesdienste, Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz sowie Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.

Wer gilt als geimpft, genesen, getestet?

·         Als geimpft gelten Personen, die vollständig mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 geimpft sind, über einen Impfnachweis in Schriftform oder in einem elektronischen Dokument verfügen, und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind.

·         Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schriftform oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.

·         Als getestet gilt eine Person, die einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann. Der Nachweis muss beruhen

o    auf einem PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder

o    auf einem PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder

o    auf einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

Kinder bis zum 6. Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder werden getesteten Personen gleichgestellt.

Das Landratsamt wird umgehend darüber informieren, sobald sich hinsichtlich der geltenden Regelungen im Landkreis Änderungen ergeben. Weitere Informationen zum Coronavirus und zu den Regelungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind über die Internetseite des Landkreises unter https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/coronavirus/aktuelle-regeln-news/ abrufbar.