Sonderthema:
„Urteil des Bundesgerichtshof vom 25.06.2010 zur Sterbehilfe“
Am 25.06.2010 hat sich der Bundesgerichtshof mit der heftig umstrittenen Frage zur Abgrenzung von strafbarer aktiver Tötung zur straffreien Sterbehilfe beschäftigt. Zu begrüßen ist, dass das oberste deutsche Strafgericht in seiner Entscheidung den Willen des Patienten als ausschlaggebend für die Beurteilung des Geschehens angesehen hat.
Im entschiedenen Fall hatte eine Tochter auf Rat ihres Rechtsanwalts hin die Magensonde ihrer nach einem Hirnschlag ins Koma gefallene Mutter direkt über der Bauchdecke durchschnitten. Die Mutter hatte zuvor mündlich den Wunsch geäußert, dass sie keine Beatmung und keine künstliche Ernährung wolle, falls sie das Bewusstsein verlieren und pflegebedürftig werden sollte. Doch das entscheidende Landgericht hatte den Rechtsanwalt, der zu der Maßnahme geraten hatte, wegen versuchten Totschlags durch aktives Tun zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Behandlungsabbruch, der von der Einwilligung des Patienten gedeckt ist, auch wenn er durch aktives Tun erfolgt, straffrei ist, sofern er der Beendigung oder Verhinderung einer vom Patienten nicht mehr gewollten Behandlung dient.
In selten praktischer Sichtweise hat das oberste deutsche Strafgericht ausgeführt, dass die Unterscheidung zwischen strafloser Sterbehilfe und strafbarer Tötung nicht von der Beurteilung abhängen kann, ob der Tod durch aktives Tun oder Unterlassen herbeigeführt wurde. Eine derartige Unterscheidung beruht oftmals nur auf Äußerlichkeiten und wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und einem Verhalten, das dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lässt, nicht gerecht.
Insbesondere ist dabei zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof den Patientenwillen immens stärkt. Dies gilt umso mehr, als die erkrankte Mutter keine schriftliche Patientenverfügung verfasst hatte, sondern vor ihrer Erkrankung ihren Behandlungswunsch lediglich mündlich gegenüber den Kindern geäußert hatte.
Dennoch sollte jeder, der in einem gewissen Stadium der Erkrankung weitere Behandlungsmaßnahmen, die ihn am Leben erhalten, ablehnt, seinen Willen schriftlich niederlegen, je genauer, desto besser. Damit wird schon die erste Hürde der Beachtung des eigenen Willens, nämlich diesen exakt festzustellen, aus dem Weg geräumt. So werden sehr weit gefasste Formulierungen wie etwa „wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches umweltbezogenes Leben zu führen…“ nicht den Anforderungen an eine wirksame Patientenverfügung gerecht. Sie haben damit keine Bindungswirkung, müssen also „im Fall des Falles“ auch nicht beachtet werden.
Dieser Grundsatz gilt auch trotz oder gerade wegen der gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung, die im September 2009 Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden haben. Mit dem sogenannten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurden vom deutschen Gesetzgeber erstmals Regelungen zur Patientenverfügung erlassen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs greift den gesetzlichen Gedanken auf, dass jeder Einzelne seinen persönlichen „Zustand des würdigen Sterbens“ für sich individuell festlegen kann. Daran ist die Rechtsordnung und sind auch die behandelnden Ärzte gebunden. Der Betreuer, zu dessen Aufgaben die Durchsetzung des Patientenwillens gehört, kann diesen straffrei verwirklichen.
Mit diesem Urteil ist ein wichtiger Schritt hin zur Rechtssicherheit bei der Durchsetzung von Patientenverfügungen getan.













