Unsere Experten in diesem Monat:
Diana Schiller
Rechtsanwältin, Kapitalmarktrecht
1. Vorsitzende des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Elke Sander
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
2. Vorsitzende des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Jürgen Kestler
V&S GmbH, Experte für Kapitalanlagen und Portfoliostrukturierung
Schatzmeister des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Thema Dezember:
„Tipps und Tricks zum Jahresende - Part II“
Finanzen:
Private Krankenversicherung - die 3-Jahres-Frist ist gefallen
Der Bundestag hat in seiner Plenarsitzung am 12. November beschlossen, dass ab 2011 gesetzlich Krankenversicherte leichter in die private Krankenversicherung wechseln können.Die bisherige Hürde der 3-Jahres-Frist fällt weg.
Aber lohnt es sich, in die Private Krankenversicherung zu wechseln und unter welchen Voraussetzungen kann ich wechseln? Sofern Sie im Jahr 2010 die Versicherungspflichtgrenze von 49.500 EURO Jahresbruttoeinkommen überschreiten oder selbständig tätig sind, haben Sie die Wahl, sich privat krankenzuversichern.
Nicht nur der geringere Beitrag lässt einen Wechsel attraktiv erscheinen, sondern auch die immens höherwertigen Leistungen in der PKV.
So kann sich z.B. ein 30-jähriger Mann mit 2-Bett-Zimmer und Privatarzt, sowie einer 100%-igen Erstattung für Zahnbehandlung und 90%-igen Erstattung für Zahnersatz für nur 316,58 EURO (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) versichern. In der gesetzlichen KV bezahlt er bei schlechterer Leistung 657,04 EURO p.M.Eine Ersparnis für die eigene Tasche (ohne Arbeitgeberanteil) von 200 EURO im Monat sind durchaus realisierbar.
Nichts desto trotz ist eine umfangreiche Beratung von Nöten. Die Private Krankenversicherung ist in der Regel eine Entscheidung fürs Leben. Daher ist es wichtig, nicht nur den Beitrag, sondern vielmehr die Versicherungsbedingungen zu vergleichen. „Der Teufel steckt hier in den Details“. So sollten Leistungen für z.B. Dialyse wichtiger sein als die Erstattungsbeträge für Sehhilfen.
Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen - Tipps und Tricks zum Jahresende
Hat der Steuerpflichtige Aktien, Investmentfonds oder andere Wertpapiere in seinem Depot, muss er auch mit Verlusten aus Veräußerungen oder Umschichtungen dieser Anlage rechnen.
Es stellt sich daher die Frage, wie er diese Verluste bei seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Zunächst verrechnet die jeweilige Bank unterjährige Verluste in einem Depot, die z.B. durch Umschichtungen aufgetreten sind, selbständig mit z.B. positiven Zinseinnahmen. Das gilt übergreifend für sämtliche Depots bei der selben Bank, ab 2010 auch gemeinsam für Ehegatten.
Verbleibt zum Jahresende dennoch ein Verlust, trägt die Bank diesen automatisch in das Folgejahr vor.
Der Steuerbürger kann jedoch auch eine sog. Verlustbescheinigung bei seiner Bank beantragen. Das bietet ihm die Möglichkeit, diese Verluste bereits in der Steuererklärung des laufenden Jahres zu verrechnen. Der Antrag muss spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen. Er kann die Verluste dann mit positiven Einnahmen aus Depots bei anderen Banken ausgleichen.
Überträgt der Steuerpflichtige sein Depot während des Jahres auf eine andere Bank, muss er die übertragende Bank beauftragen, dem neuen Kreditinstitut der bisher aufgelaufenen Verluste mitzuteilen. Die Empfänger-Bank kann dann zum Jahresende wie beschrieben eine Verlustbescheinigung für die Einkommensteuererklärung erstellen.
Dr. Josef Jakob Meiler Steuerberater bei Dr. Meiler & Kollegen
Erleichterungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz für die Übertragung von Unternehmen
Vor gut einem Jahr, nämlich am 22. Dezember 2009, ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das im Zuge der sogenannten Wirtschafts- und Finanzkrise etliche Erleichterungen gebracht hat, in Kraft getreten. Unter Anderem enthält es Vorschriften, die die Erschwernisse, die die Erbschaftsteuerreform nach dem bahnbrechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.2007 gebracht hat, wieder abschwächt.
Das Erbschaftssteuerreformgesetz, das nach heftiger politischer Diskussion ab 01.01.2009 geltendes Recht ist, unterscheidet erstmals zwischen produktivem und Verwaltungsmögen eines Unternehmens. Für steuerliche Begünstigungen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens ist nunmehr entscheidend, welchen Anteil das Verwaltungsvermögen am Gesamtvermögen des Betriebes ausmacht. Ist der Anteil des Verwaltungs- am Gesamtvermögen kleiner als die Hälfte, so kommt der Erwerber in den Genuss von Steuerbegünstigungen, wenn er über einen festgelegten Zeitraum hin das Unternehmen nicht aus den Händen gibt und darüber hinaus die gezahlte Lohnsumme nicht verringert. Gerade die letztgenannte Regelung soll dem Schutz von Arbeitsplätzen dienen.
Zunächst war vorgesehen, dass der Erwerber in diesem Fall über einen Zeitraum von sieben Jahren hinweg das Unternehmen nicht veräußern darf und die Lohnsumme über diese sieben Jahre hinweg 650% der ursprünglich gezahlten Summe betragen muss. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist die Behaltensfrist auf fünf Jahre verringert worden, die Mindestlohnsumme beträgt nunmehr nur noch 400%.
Hat das Verwaltungsvermögen weniger als 10% Anteil am Gesamtvermögen des Unternehmens, war für eine Steuerbegünstigung zunächst eine Behaltensfrist von zehn Jahren vorgesehen, und ein Mindestlohnsumme nach dieser Zeit von 1.000% der Ausgangslöhne.
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat diese Daten nunmehr auf eine Behaltensfrist von sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme von 700% verringert.
Das Kriterium der Mindestlohnsumme als Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Übertragung entfällt nach Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, wenn ein Unternehmen nicht mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, zuvor lag die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Durch die Regelungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes sind die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz eingeführten Voraussetzungen für die steuerbegünstige Übertragung von Betriebsvermögen nicht unerheblich gemildert worden. Für Unternehmer bzw. Inhaber von Gesellschaftsanteilen, etwa einer GmbH, ist damit ein Anreiz zur Übertragung auf die nächste Generation geschaffen worden. Leider wurden diese Erleichterungen nicht im dem Maße publik gemacht, wie seinerzeit die Erschwernisse bei der Einführung des Erbschaftssteuerreformgesetzes, sodass sie vielen Unternehmern, die über eine Betriebsübergabe nachdenken, nicht bekannt sind.
Gerne stehen Ihnen Mitglieder des WissensForum Deutschland e.V. hierfür mit Rat und Tat zur Seite.
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