Unser Experte in diesem Monat:
Sabine Fuchs
Dipl.-Designerin und Kommunikationsexpertin
Mitglied des Vereins WissensForum Deutschland e. V.
[weitere Infos zur Person]
Diana Schiller
Rechtsanwältin, Kapitalmarktrecht
1. Vorsitzende des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Thema September:
„Nutzungsrechte im Internet – tappen Sie nicht ungeahnt in die Abmahnfalle!“
Wer hat nicht schon mal ein Bild für eine Einladung oder eine Präsentation aus dem Internet kopiert? Der werfe den ersten Stein.
Wie das Urheberrecht den Inhalt von Websites schützt*
Die Versuchung liegt direkt vor den Augen: Eine tolle Grafik, ein ausgefeilter Text oder gleich das gesamte Design einer Website, alles ist blitzschnell kopiert und kann mit wenigen Handgriffen auch die eigene Online-Präsenz optisch aufwerten oder eine Präsentation aufpeppen.
Doch welche fremden Inhalte darf man unbesorgt übernehmen und wann muss man mit unfreundlicher Post von einem Rechtsanwalt rechnen?
Schutz für Websites
Bei einer Website können sowohl die einzelnen Bestandteile der Seite als auch die gesamte Seite durch das Urheberrecht geschützt sein. Hierbei ergeben sich hinsichtlich der einzelnen Gestaltungselemente erhebliche Unterschiede, sofern diese eine „persönliche, geistige“ Schöpfung ihres Gestalters im Sinne von § 2 UrhG darstellen.
Dies bedeutet, dass eine untrennbare Verbindung zwischen dem Schöpfer und seiner von ihm erfundenen geistigen Leistung besteht. Der finanzielle und zeitliche Aufwand des Schöpfers ist dabei nicht entscheidend, maßgeblich kommt es auf die Originalität des Ergebnisses an. Eine Idee als solche stellt nur die Vorstufe zur Schaffung einer eigenen geistigen Schöpfung dar und ist daher nicht geschützt.
Bilder im Internet
Bilder sagen mehr als 1.000 Worte - um eine lebendige, anschauliche Website zu erstellen, benötigt man also Bilder, die rechtlich unbedenklich genutzt werden dürfen.
Nach § 72 UrhG ist jedes „Lichtbild“ geschützt, wobei es weder auf dessen Qualität noch auf die notwendige Ausreifung hinsichtlich des künstlerischen und technischen Aspekts ankommt.
Es steht dabei der Rechtsgedanke im Hintergrund, dass der Fotograf durch den Einsatz seiner technischen Mittel und die Auswahl und Anordnung der abgebildeten Motive eine ihm eigene individuelle Leistung erbringt. Die Übernahme von Fotos aller Art ist, mit kleinen Ausnahmen, nur mit Zustimmung des Fotografen erlaubt.
Dieser darf nicht einmal selbst uneingeschränkt über die von ihm gefertigten Bilder verfügen, sondern muss sich die Zustimmung der dort abgebildeten Personen geben lassen. Denn neben dem Urheberrecht am Foto besteht das Recht der abgebildeten Person nach §§ 22, 23 KunstUrhG – das so genannte „Recht am eigenen Bild“.
Zur Gestaltung der eigenen Internetseite kann der Internet-Nutzer auf unterschiedlichste Bilddatenbanken zugreifen. Hier seien nur einige Beispiele genannt:
Je nach Bilddatenbank und Qualität der angebotenen Bilder können dort die Preise sehr unterschiedlich sein.
Jede Bilddatenbank hat ihre eigenen Nutzungsbedingungen, mit denen sich der Käufer durchaus auseinandersetzen sollte. Grundsätzlich sei gesagt, dass die Nennung der Bilddatenbank, bei der das Bild gekauft wurde, ebenso Pflicht ist wie wahrheitsgemäße Angaben über dessen Verwendung.
Bei Produkten, die Verwendung im Druck finden, müssen Auflage und das Verbreitungsgebiet angegeben werden. Anhand dieser Angaben wird bei vielen Bilddatenbanken der Preis berechnet. Eine Bildnutzung für ein Webbanner mit einer Laufzeit von einem Monat ist dabei wesentlich günstiger als ein Titelbild für eine Website mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr. Nach Ablauf der angegebenen Fristen muss das Bild neu gekauft werden. Dies gilt im online-Bereich wie im offline-Bereich, also für die Verwendung im Internet und außerhalb, z. B. auf Werbeflyern, Plakaten, etc. Der Grund dafür ist, dass die Urheberschaft an einem Werk nicht veräußert werden kann, sondern nur die Nutzungsrechte daran eingeräumt werden können. 
Verschiedene Rechtsanwaltskanzleien haben sich mittlerweile darauf spezialisiert, die unrechtmäßige Verwendung von Bildern im Web aufzuspüren und die nichtberechtigten Nutzer diesbezüglich zu belangen. Das kann ein sehr teurer Spaß werden.
Egal, ob der Nutzer die Bilder wissentlich oder unwissentlich unrechtmäßig verwendet, egal in welcher Größe oder Dauer, der Inhaber der Website wird belangt.
Auch wenn Sie das Bild von Ihrer Werbeagentur kaufen und bei der Rechnung keine Übertragung der Bildrechte deklariert wird. Der Nutzer muss sich– was in der Praxis äußerst schwierig ist – lückenlos alle Nutzungsrechte sämtlicher an der Erschaffung des von ihm verwendeten Werks beteiligten Personen einräumen lassen, damit er auf der sicheren Seite ist. Oftmals scheitert dies schon daran, dass man gar nicht weiß oder herausfinden kann, wer aller Rechte an dem verwendeten Objekt haben könnte.
Leider bleibt häufig noch eine Grauzone oder es gibt Unterschiede in den Modalitäten der Nutzung, selbst wenn die Bilder rechtmäßig mit allen Bildrechten vom Inhaber gekauft wurden. Bei so genannten „Royalty Free CDs“ dürfen die Bilder oftmals nur 10 x verwendet werden, anschließend muss die CD dann neu gekauft werden.
Texte, Grafiken und Zitate im Internet
Webmaster übernehmen ohne böse Hintergedanken oft ganze Texte als „Zitate“, wobei sie im besten Fall lediglich auf den Rechteinhaber hinweisen. Sie unterliegen dabei dem Irrglauben, dass dies vom so genannten „Zitatrecht“ des § 51 UrhG gedeckt sei.
Legal ist ein Zitat aber nur, wenn man kleine Teile anderer Werke in einem durch den Zweck gebotenen Umfang in ein selbst erschaffenes neues Werk übernimmt. Das Zitat muss insofern als Nachweis oder Bezugsstelle für die Richtigkeit einer eigenen Aussage dienen, als sich der eigene Text mit dem fremden auseinander setzt.
Man darf dabei nur so viel direkt übernehmen, wie zu diesem Zweck unbedingt erforderlich ist. Zulässig ist es dagegen, sich von fremden Texten inspirieren zu lassen. Urheberrechtlich geschützt ist nur die konkrete Ausgestaltung und Formulierung eines Textes. Wer also nur selbstständig und mit eigenen Worten den Inhalt eines fremden Textes wieder gibt, hat rechtlich nichts zu befürchten.
Die Weiterbearbeitung von fremden Inhalten zu einer eigenen, urheberrechtlich geschützten neuen Schöpfung bedarf nicht der Erlaubnis der Rechteinhaber. Es muss allerdings die eigene Leistung bei der Bearbeitung eine so tragende Komponente des neuen Gesamtwerkes sein, dass die verwendeten fremden Einzelteile nur mehr die Rolle von Materialien übernehmen und deren eigener Wert nicht mehr im Vordergrund steht.
So kann die Verbindung vieler fremder Bilder miteinander zu einem neuen Werk nach § 3 UrhG einen eigenen rechtlichen Schutz erlangen. Auch andere Gestaltungselemente einer Website wie Stylesheets, Applets, Flash-Animationen oder Link-Sammlungen können im Einzelfall geschützt sein.
Für Stylesheets gilt ein Schutz als „Werke der bildenden Kunst“ im Sinne von §2 UrhG mit hohen Anforderungen an Schöpfungs- und Originalitätsgrad, während für Applets oder Flash-Animationen als Computerprogramme relativ niedrige Anforderungen gemäß § 69 a UrhG gelten. Danach ist ein Programm geschützt, wenn es ein „individuelles Werk in dem Sinne darstellt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist“. Für ein solches „individuelles Werk“ reicht also eine vergleichsweise niedrige Originalität aus, nicht gefordert wird eine geistige Schöpfung eigener Art. Eingebettete Videoclips und Flash-Filme können darüber hinaus als Filmwerke nach § 94 UrhG geschützt sein.
Fazit
Bilder, Texte, Grafiken und alles, was Sie sonst noch so im Internet finden, stehen grundsätzlich nicht zur freien Verfügung. Sobald Sie z. B. ein Bild - selbst wenn es ein unscharf gemachtes Bild aus ebay ist – kopieren und auf Ihrer Website oder in Ihrer Präsentation verwenden, setzen Sie sich urheberrechtlichen Abwehrmaßnahmen und eventuell sogar strafrechtlicher Verfolgung nach § 106 UrhG aus.
Damit ist nicht zu spaßen, sicherlich kennen Sie alle auch den Werbespot aus dem Kino zum Thema Raubkopien von Datenträgern. Wenn Sie Texte oder Grafiken aus dem Web entnehmen, sollten Sie daher unbedingt die Quelle angeben und eigene Formulierungen verwenden.
Dies sind zumindest kleine Schutzmaßnahmen, welche Ihren eigenen Internet-Auftritt sicherer machen.
Als Faustformel gilt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schutzes mit der Originalität von Form und Inhalt steigt. Andererseits dürfen aber einfache Gestaltungselemente von fremden Seiten ebenso übernommen werden wie die dahinter steckenden Ideen und Gestaltungsformen.
Legende:
- Royalty Free CD – Dies ist eine CD-Rom mit einer unterschiedlichen Anzahl von Bildern zur uneingeschränkten Verwendung. Der Kaufpreis ist einmalig zu entrichten, die Verwendung der Daten darf nur unter Berücksichtigung der Nutzungsbedinungen erfolgen.
- Bilddatenbank – Dahinter steht eine Firma, welche Bilder von unterschiedlichsten Fotografen zu verschiedenen Themen im Internet zum Kauf anbietet.
- Stylesheet – Ein Stylesheet ist am ehesten mit einer Formatvorlage zu vergleichen. Es interpretiert die zugewiesenen Daten und formatiert sie für die Bildschirmausgabe entsprechend der vorgegebenen Regeln
- Flash-Animationen – Darunter versteht man kleinere interaktive Beiträge und Filmchen, die anhand einer bestimmten Software erstellt werden.
- Applet – Dies kann entweder ein in einem Webbrowser laufendes Programm in der Programmiersprache Java oder aber ein Computerprogramm sein, das nicht als eigenständige Applikation betrieben wird
* Die Inhalte diese Textes sind teilweise einem Fachartikel von RA Jörg Heidrich und Referendar Markus Schickore aus der Zeitschrift Recht Urheberrecht des Heise Verlags entlehnt.
Sind Sie noch wissbegierig? Besuchen Sie doch unser Newsletter-Archiv unter: www.wissensforum-deutschland.de
Seien Sie kritisch, fordern Sie Wissen!












