Unsere Experten in diesem Monat:
Elke Sander
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht
2. Vorsitzende des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Jürgen Kestler
V&S GmbH, Experte für Kapitalanlagen und Portfoliostrukturierung
Schatzmeister des Vereins WissensForum Deutschland e. V. [weitere Infos zur Person]
Thema im Juni:
„Liebe ist…
wenn man die richtige Vorsorge trifft“
Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Pflegeversicherung
Ausgangssituation:
Aufgrund verbesserter medizinischer Versorgung lebt der Mensch immer länger, oft aber leider die letzten Jahre als Pflegefall, womöglich in einem Heim. Im Juli 2009 waren insgesamt 2,25 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland pflegebedürftig (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit), davon 2/3 Frauen.
Die dabei anfallenden Kosten sind erheblich und werden meist von der gesetzlichen Pflegeversicherung, auch wenn Pflegestufe III bewilligt ist, nicht in vollem Umfang getragen. Die Kosten, die darüber hinausgehen, hat der Pflegebedürftige aus eigenem Vermögen aufzubringen.
Was passiert, wenn das eigene Vermögen aufgebraucht ist?
D
er Pflegebedürftige kann staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Auch wenn zunächst sein Antrag bewilligt wird und die Behörde damit faktisch Heim- und Pflegekosten übernimmt, wird sie versuchen, die bezahlten Beträge zumindest teilweise von nächsten Angehörigen wieder ersetzt zu bekommen.
Soweit der Pflegebedürftige Ansprüche gegen andere Personen hat, kann die Sozialverwaltung diese durch Verwaltungsakt auf sich überleiten und im eigenen Namen geltend machen.
Staatliche Behörde macht Unterhaltsansprüche geltend
Meistens ist es so, dass die pflegebedürftige Person Kinder hat, die von Gesetzes wegen ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Diese Unterhaltsansprüche leitet die Behörde auf sich über, um sie dann bei dem Kind geltend zu machen - unabhängig davon, ob die pflegebedürftigen Eltern das tatsächlich tun würden. Selbstverständlich darf der vom Unterhaltspflichtigen gezahlte Betrag nicht höher sein als die Summe, die die Behörde selbst für den Pflegebedürftigen ausgibt. Zumindest ein schwacher Trost!
Natürlich darf das Kind durch die Zahlung des Unterhalts an die Eltern nicht selbst zum Sozialfall werden. Deswegen richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs auch nach seinem Einkommen und Vermögen.
Gefahr der Rückforderung von Schenkungen
Hatte der Pflegebedürftige noch vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen Vermögen verschenkt, so ist er von Gesetzes wegen berechtigt, das Geschenkte zehn Jahre lang zurückzufordern, wenn er seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.
Zwar werden Eltern auch in finanziellen Nöten das Geschenk kaum von ihren Kindern zurückfordern, die Behörde jedoch wird auch diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und den Beschenkten zur Rückgabe des Geschenks auffordern.
Wurde Geld geschenkt, ist der entsprechende Betrag zurückzuzahlen, der dann für Heim- und Pflegekosten eingesetzt werden kann. Hat das Kind von den Eltern unentgeltlich ein Grundstück übereignet bekommen, kann die Behörde auch den diesbezüglich bestehenden Rückübereignungsanspruch geltend machen!
Das bedeutet konkret, dass das Kind die Immobilie an die bedürftigen Eltern zurück übereignen muss. Durch Vermietung oder gar Veräußerung wird diese dann „versilbert“, um die Heim- und Pflegekosten bezahlen zu können.
Existenz bedrohend wird die Pflicht zur Rückübereignung, wenn das Kind beispielsweise das Haus auf dem geschenkten Grundstück um- oder ausgebaut und dafür ein Darlehen aufgenommen hat.
Es erhält dann allenfalls einen Teil des Verwertungserlöses, wenn die Umbaumaßnahmen den Wert der Immobilien gesteigert hatten. Wenigstens kann das Kind die Rückgabe des Geschenks dadurch abwenden, dass es dem Pflegebedürftigen Unterhalt bezahlt und somit die staatlichen Leistungen zumindest verringert werden. In der Regel verhandelt der Beschenkte mit der Sozialbehörde, zahlt monatlich einen festgelegten Betrag und darf das Geschenk behalten.
Für den Betreffenden kann das jedoch zu einer nicht unerheblichen finanziellen Zusatzbelastung werden.
Was tun? – Vermeidungsstrategien
Im Prinzip ist es einfach: solange die Eltern Pflege- und Heimkosten selbst bezahlen können, brauchen die Kinder nicht mit einer Inanspruchnahme durch die Behörde zu rechnen. Die gesetzliche Pflegeversicherung reicht leider nicht zur Deckung sämtlicher Kosten, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:
Pflegestufe | Sachleistungen häusliche Pflege | Pflegegeld | Vollstationäre Pflege |
Stufe I | 440,00 EURO | 225,00 EURO | 1.023,00 EURO |
Stufe II | 1.040,00 EURO | 430,00 EURO | 1.279,00 EURO |
Stufe III | 1.510,00 EURO | 685,00 EURO | 1.510,00 EURO |
Stufe III Härtefälle | 1.918,00 EURO |
| 1.825,00 EURO |
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Stand 2010
Schon ab Pflegestufe II werden die tatsächlich anfallenden Kosten nicht einmal zur Hälfte von der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen! Die Differenz zahlt der Pflegebedürftige aus eigener Tasche, solange sein Vermögen reicht. Danach tritt der Staat mit den oben dargestellten Folgen für die ganze Familie ein.
Private Pflegeversicherung abschließen
Schließen Sie zusätzlich zu der gesetzlichen eine private Pflegeversicherung ab! Die ist gerade in jungen Jahren mit geringen Beiträgen möglich, im Alter entlastet die Versicherung Ihre Angehörigen und hilft, die Inanspruchnahme durch Behörden zu vermeiden.
Das Angebot verschiedener Versicherungsgesellschaften ist vielfältig. So können Sie, was indirekt auch Ihren nahen Angehörigen zu Gute kommt, über eine Pflegerenten-, Pflegerestkosten- oder Pflegetagegeldversicherung dem Verlust Ihrer über lange Jahre aufgebauten Vermögenswerte vorbeugen. Auch eine Pflegerentenversicherung gegen Einmalzahlung eines Fixbetrages ist möglich.
Nachfolgend eine kurze Übersicht über die einzelnen Versicherungsarten:
- Pflegerente, auf Basis einer Lebensversicherung. Der Versicherte erhält eine bei Abschluss festgelegte, lebenslange Pflegerente, die in Abhängigkeit von der Pflegebedürftigkeit bezahlt wird. Der Beitrag über die Laufzeit bleibt gleich und ist von daher anfangs etwas höher.
- Pflegetagegeld, auf Basis der Privaten Krankenversicherung.Der Versicherte erhält im Leistungsfall einen fest vereinbarten Tagessatz. Der Beitrag erhöht sich während der Laufzeit und ist von daher von Beginn an etwas günstiger.
- Pflegerestkostentarif, auf Basis der Privaten Krankenversicherung. Der Versicherte erhält im Leistungsfall einen prozentualen Anteil der Kosten zwischen den tatsächlich auftretenden Kosten und der durch die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlten Leistungen.
- Pflegerente gegen Einmalbeitrag. Der Versicherte bezahlt zu Beginn einen Einmalbeitrag, mit dem er für sich den Anspruch auf eine Pflegerente erwirbt. Bei vielen Gesellschaften erhält der Versicherte, sofern kein Leistungsfall eintritt, seinen Beitrag nach einem festgelegten Zeitraum verzinst zurück.
Die Wahl der passenden Absicherung hängt nicht nur vom Geldbeutel, sondern auch vom Alter und dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person ab. Je nach persönlicher Situation bieten die möglichen Absicherungsvarianten Vor- und Nachteile, welche vor Abschluss der Versicherung genau durchleuchtet werden sollten. In jedem Fall sollten Sie darauf achten, dass die gewählte Versicherung in jeder Pflegestufe und auch bei ambulanter Betreuung zu Hause leistet.
Grundsätzlich ist eine Absicherung bereits in jungen Jahren äußerst sinnvoll, da dies noch mit sehr geringen Beiträgen möglich ist. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche einem Versicherungsschutz entgegen stehen sind meist noch nicht vorhanden.
Schenkungen vermeiden
Der Anspruch auf Rückübereignung bei Verarmung des Schenkers besteht nur dann, wenn es sich bei der Zuwendung tatsächlich um eine Schenkung handelt. Im Rechtssinn ist hierfür die Weggabe eines Gegenstandes ohne adäquate Gegenleistung erforderlich.
Es empfiehlt sich daher, insbesondere bei Übertragung von Grundstücken an nächste Familienangehörige ohne Kaufpreiszahlung in der Übergabeurkunde eine Gegenleistung zu vereinbaren, so dass wenigstens nur noch eine teilweise Schenkung im Rechtssinn vorliegt. In Betracht kommt beispielsweise Wart und Pflege der Eltern.
Die Übereignung kann aber auch zur Erfüllung etwa von Pflichtteilsansprüchen des Kindes nach dem Tod des ersten Elternteils erfolgen. Es empfiehlt sich, hier nach möglichen Ansprüchen zu suchen.
Handlungsbedarf
Sie können die Rechtslage nicht ändern, aber auf sie reagieren und durch geschicktes Handeln unliebsame Folgen für Sie und Ihre Angehörigen vermeiden!
Natürlich müssen Sie für sich selbst entscheiden, ob Sie mit einem verhältnismäßig geringen monatlichen Versicherungsbeitrag das später unter Umständen einmal bestehende Pflegerisiko absichern möchten. Ihre nächsten Angehörigen werden es Ihnen im Zweifel danken. Lassen Sie sich bei Ihrer Nachfolgeplanung und auch bei der Übertragung einzelner Vermögensgegenstände fachkundig beraten. Nur so vermeiden Sie unliebsame Folgen einer Übertragung, mit der Sie dem Beschenkten Gutes tun wollten!
Das WissensForum Deutschland e. V. Region Ostbayern hilft Ihnen gerne bei der Auswahl des für Sie richtigen Experten und informiert unabhängig.
Seien Sie kritisch! Fordern Sie Wissen!




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